Satzung
§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Zweck
(1) Die Vereinigung führt den Namen: Stimme für VOLKSENTSCHEIDE (kurz: VOLKSENTSCHEIDE) sowie als Zusatzbezeichnung „die ZUKUNFT mitbestimmen“.
(2) Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz der Geschäftsstelle ist variabel und wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt.
(3) Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht die Verwirklichung sachbezogener, nicht an Ideologien oder Gruppenegoismen orientierter Politik. Sie wirkt an der politischen Willensbildung mit und verfolgt die in § 2 genannten Ziele. Soweit dies zur Erreichung der Ziele erforderlich erscheint, beteiligt sie sich durch Vorstandsbeschluss allein oder gemeinsam mit anderen Organisationen auch an Wahlen.
(4) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 2. Ziele, Grundsätze, Programm
(1) Ziel der Vereinigung ist es, die Rechte der Bürger zu verteidigen und auszubauen. Im Mittelpunkt stehen dabei praxisorientierte Konzepte, die die Vereinigung allein oder gemeinsam mit Partnerorganisationen fortentwickeln und umsetzen will. Bei Wahlen ist Bürgern unabhängig von einer Parteizugehörigkeit stets eine Kandidatur für politische Ämter zu ermöglichen. Bürgernahe Politik braucht einen demokratischen Zugang zu politischen Entscheidungen.
(2) Die Vereinigung bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie fördert und fordert eine sich selbst organisierende Bürger- und Zivilgesellschaft. Bürger sollen die Wahl ihrer Volksvertreter und alle wesentlichen gesellschaftlichen Regelungen direkt und unmittelbar durch Volksbegehren und Volksentscheide mitbestimmen können. Es ist Aufgabe von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, durch gerechte Startbedingungen Chancengleichheit zu garantieren. Vorhersehbare Veränderungen sind frühzeitig zu berücksichtigen, um kommenden Generationen eine nachhaltige und stabile gesellschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Neben dem Wohl jedes Einzelnen ist das Wohl der gesamten zukünftigen Gesellschaft immer mit Vorrang einzubeziehen.
§ 3. Gliederung
(1) Die Vereinigung besteht aus dem Bundesverband als höchstem Verband. Weitere Verbände können bei Bedarf jederzeit gegründet werden. Diese Untergliederungen sind als regionale Verbände (Gebietsverbände) zu bilden, für die diese Satzung ebenfalls Gültigkeit hat.
(2) Unterverbände (Gebietsverbände), deren räumliche Verbandsgrenzen mit politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland deckungsgleich sein müssen, können mit Zustimmung des Vor-stands des übergeordneten Verbandes jederzeit frei gebildet werden. Übergeordnete Verbände regeln bei Bedarf alle Details des organisatorischen Aufbaus der untergeordneten Ebenen.
(3) Jeder Verband wird durch einen eigenen Vorstand geleitet. Die Geschäftsführung des übergeordneten Verbandes kann mit Zustimmung der betroffenen Gebietsverbände Aufgaben auf andere Verbände übertragen. Besteht kein untergeordneter Verband oder wird dieser aufgelöst, fallen dessen Aufgaben, Mitglieder und Vermögen dem jeweils übergeordneten Verband zu; ersatzweise dem Bundesverband.
(4) Die Zuordnung zu Gebietsverbänden erfolgt für Mitglieder nach dem von ihnen genannten Wohnsitz. In begründeten Fällen darf der Bundesverband abweichende Zuordnungen vornehmen und genehmigen, soweit dem kein davon betroffener Verband widerspricht.
(5) Eine Verbandsgründung kann von mindestens 10 Mitgliedern oder einem übergeordneten Verband beantragt werden. Wird darin die Einsetzung eines Gründungsvorstands beantragt, kann ein übergeordneter Verband diesen bis zur Gründungsversammlung kommissarisch berufen. Ohne eigene Satzung gilt die Satzung des jeweils übergeordneten Verbands analog. Der übergeordnete Verband oder der kommissarisch eingesetzte Gründungsvorstand hat spätestens innerhalb eines Jahres nach Antragstellung zu einer Gründungsversammlung mit Vorstandswahl einzuladen.
(6) Jeder übergeordnete Verband kann Vertreter zu Versammlungen untergeordneter Verbände entsenden; die Vertreter besitzen dort Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 4. Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch erklärt und in besonderen Fällen einem Mitglied auch zu Protokoll gegeben werden. Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsführung der jeweils untersten Ebene für die das Mitglied Stimmrecht beantragt; ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft in anderen politischen Vereinigungen wird akzeptiert, soweit kein betroffener Gebietsverband dem widerspricht.
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder nur, soweit sie bei der nächsten Wahl nach den aktuell geltenden Vorschriften wahlberechtigt sind. Ob die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen und die Ziele, Grundsätze und Satzung der Vereinigung respektiert werden, erklärt das Mitglied mit dem Mitgliedsantrag; spätere Änderungen dazu hat das Mitglied umgehend zu melden.
(3) Nach Eingang von Mitgliedsantrag und Beitrag wird die Mitgliedschaft durch Genehmigung und Aufnahme in die Mitgliederdatei wirksam. Der Vorstand jedes betroffenen Verbandes kann in den ersten 30 Monaten nach Aufnahme (Mitgliedschaft auf Widerruf) gegen eine Mitgliedschaft Widerspruch einlegen; diese Mitgliedschaft ruht ab dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
(4) Bei Beitragsrückstand ruhen die Mitgliederrechte bis zur deren Begleichung. Davon betroffene Verbände können durch ihre Geschäftsführung davon abweichende Beschlüsse fassen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt, der jederzeit zulässig und analog zu einer Aufnahme zu erklären ist. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht mehr als 30 Monate nicht nach, wird dies aufgrund der Pflichtverletzung des Mitglieds (§ 5) ohne zusätzliche Ankündigung oder Mahnung als wirksame Austrittserklärung gewertet; wirksam wird dieser Ausschluss jedoch erst durch Beschluss des Bundesvorstands.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Bei Versammlungen ist zur Identitätsfeststellung ein amtlicher Lichtbildausweis (Personal-ausweis, Meldebescheinigung o. ä.) mitzuführen. Stimmberechtigten Mitgliedern steht das Recht zu, an Mitglieds- und Aufstellungsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich um Kandidaturen zu bewerben. Neuen Mitgliedern steht im Bundesverband das Stimmrecht erst nach Ablauf einer Probezeit zu; alle Einzelheiten dazu regelt der Bundesverband durch Beschluss der Geschäftsführung. Probe- und Fördermitgliedern steht im Bundesverband kein Stimmrecht zu; für regionale Verbände darf die jeweilige Geschäftsführung deren Stimmrecht nach Bedarf regeln.
(2) Nicht stimmberechtigten Mitgliedern steht bei Versammlungen das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht zu, soweit dazu kein einschränkender Beschluss der Versammlung gefasst wird.
(3) Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag ohne Aufforderung rechtzeitig zu zahlen und dem höchsten Verband alle erforderlichen Daten (§ 4) samt Änderungen umgehend mitzuteilen.
(4) Die interne Kommunikation erfolgt im Regelfall elektronisch; dazu hat jedes Mitglied eine E-Mail-Adresse zu melden. Alle Verbände sind ermächtigt, die Kommunikation über E-Mail-Adressen oder ähnliche Kommunikationskanäle abzuwickeln. Wichtige Bekanntmachungen sollen zusätzlich auf internen Internet-Seiten u.a. erfolgen.
(5) Mitglieder, die erheblich gegen die Grundsätze (§2), die Satzung oder eine Ordnung der Vereinigung verstoßen und ihr damit schweren Schaden zufügen, sind aus der Vereinigung auszuschließen; antragsberechtigt ist der Bundesvorstand. Die Ausschlussentscheidung wird vom jeweils zuständigen Schiedsgericht getroffen. Das Mitglied kann dagegen ggf. Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz einreichen, die endgültig entscheidet.
(6) Für Rechtsgeschäfte, die der Vorstand im Namen der Vereinigung abschließt, haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen der Vereinigung.
§ 6. Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Verbandes der politischen Ebene; sie findet mindestens alle 5 Jahre statt.
(2) Die Generalversammlung entscheidet über politische Grundsätze, über Satzung und Ordnungen, über die Auflösung und Verschmelzung sowie die Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Vorstand, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfung; dem Schiedsgericht und der Rechnungsprüfung dürfen keine Mitglieder des Vorstands angehören. Steht kein Rechnungsprüfer zur Verfügung, bestimmt das Schiedsgericht für diese Aufgabe mindestens ein Mitglied.
(3) Die Generalversammlung des Bundesverbandes findet stets als Delegiertenversammlung statt. Dies gilt auch für Unterverbände, sobald sie zu Jahresbeginn über mindestens 100 Mitglieder verfügen. Davon abweichend kann jeder Vorstand für seinen Verband eine Generalversammlung in Form einer Mitgliederversammlung beschließen. Ihre Delegierten und Ersatzdelegierten (mit klarer Reihenfolge der Vertretung) bestimmen die Verbände in ihren Generalversammlungen in geheimer Wahl. Bei diesen Wahlen dürfen Mitglieder nur in einem Verband je Ebene abstimmen; es gilt die Registrierung beim Bundesverband.
(4) Die Einteilung der regionalen Untergliederung ist Aufgabe des jeweiligen Verbandes. Er soll sich dabei an der staatlichen Gliederung und der Zahl der dort Wahlberechtigten orientieren; die Zahl der Wahlberechtigten soll in keiner Region weniger als die Hälfte der größten Region betragen.
(5) Alle Delegierten sind auf regionalen Versammlungen zu wählen; die regionale Einteilung ist Aufgabe der jeweiligen Geschäftsführung und hat sich an den politischen Grenzen und der Zahl der jeweils Wahlberechtigten zu orientieren; die Zahl der Wahlberechtigten soll in keiner Region weniger als die Hälfte der größten Region betragen. Die Zuordnung und Stimmberechtigung der Mitglieder zu den jeweiligen Bereichen der Unterverbände regelt der Bundesverband. Existiert für Mitglieder kein Unterverband vor Ort oder beantragt ein Mitglied eine andere Zuordnung, darf der Bundesverband eine abweichende Zuordnung vornehmen.
(6) Bei Delegiertenversammlungen sind nur die gewählte Vorstandschaft und die von den regionalen Versammlungen gewählten Delegierten bzw. Ersatz-Delegierten stimmberechtigt. Den genauen Schlüssel für die Zahl der Delegierten legt die Geschäftsführung des übergeordneten Verbandes jeweils nach beim Bundesverband registrierten stimmberechtigten Mitgliedern fest; zusätzlich dürfen dabei auch erzielte flächendeckende Wahlergebnisse mit einbezogen werden.
§ 7. Vorstand, Geschäftsführer
(1) Der Vorstand (politischer Vorstand) regelt seine Aufgaben eigenverantwortlich und leitet den Verband nach gesetzlichen und internen Vorgaben. Er genehmigt die jährlichen Rechenschafts-berichte, überwacht die laufende Geschäftsführung und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder interne Regelungen anderen Organen der Vereinigung zugewiesen sind. Der Vorstand kann Einzelvertretungsberechtigungen und Befreiungen von § 181 BGB erteilen.
(2) Mitglieder des Vorstands müssen unbeschränktes Stimmrecht besitzen. Jeder Vorstand besteht aus bis zu 15 Personen, darunter mindestens einem Vorsitzenden; die genaue Zahl und deren Zuständigkeit soll die Generalversammlung festlegen. Der Vorstand darf mit 2/3-Mehrheit selbst zusätzliche Mitglieder bestellen, die jedoch nur beratende Funktion haben.
(3) Der Vorstand benennt und verteilt Aufgaben und bestimmt bei Bedarf auch zusätzliche Stellvertreter. Ohne gesonderten Vorstandsbeschuss gilt im Vorstand folgende Aufgabenteilung: Der Vorsitzende leitet den Vorstand; er repräsentiert den Verband und vertritt den Geschäfts-führer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsführung; er kümmert sich um Satzung und Ordnungen, Mitgliederverwaltung, Finanzen, Rechnungslegung sowie alle laufenden Geschäfte und Verträge und vertritt die Leiter bei deren Verhinderung. Der Leiter Politik ist zuständig für politische Fragen, Wahlen, Werbung sowie PR, der Leiter Technik für Internet, Social Media, E-Mail sowie interne Vernetzung und der Leiter Kommunikation für die Kontaktpflege nach außen zu Medien, Parteien und sonstigen Organisationen und Personen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) ist die Geschäftsführung, die aus einem Geschäftsführer und bis zu 4 weiteren Mitgliedern besteht. Gewählt wird sie vom Vorstand aus dessen Mitte heraus; die genaue Zahl und weitere Einzelheiten legt der Vorstand fest. Ohne gegenteiligen Beschluss von Generalversammlung oder Vorstand sind alle Mitglieder der Geschäftsführung jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Geschäftsführung kümmert sich um alle laufenden Angelegenheiten und darf Richtlinien und Ausführungsbestimmungen erlassen.
(5) Der Vorstand hat die Arbeit der Geschäftsführung zu überwachen. Vorstand und Geschäftsführung teilen ihre Aufgaben und Arbeiten selbst auf und können sich dazu eine eigene Geschäftsordnung geben. Für bestimmte Aufgaben oder Themen können Vorstand oder Geschäftsführung auch gesonderte Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.
(6) Gemeinsam können Vorstand und Geschäftsführung die Geschäftsführung auch einem oder mehreren Bevollmächtigten übertragen und Alleinvertretungsberechtigungen sowie Befreiungen von § 181 BGB erteilen. Die Vertretungs- und Kontrollbefugnis von Vorstand und Geschäftsführung bleibt davon unberührt.
(7) Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung sind den Mitgliedern zu Fragen über ihre amtliche Tätigkeit auskunftspflichtig soweit die Generalversammlung das beschließt. Der Vorstand hat der Generalversammlung mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht mit Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verwendung der Mittel zu erstatten.
(8) Fasst das Wahlgremium unter Ausschluss der Betroffenen keinen anderweitigen Beschluss, beträgt die Amtsdauer 5 Jahre und die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung bleiben bis zum Amtsantritt der Nachfolger geschäftsführend im Amt.
(9) Der Vorstand darf Richtlinien für die Geschäftsführung erlassen, die von ihr einzuhalten und umzusetzen sind. Der Vorstand kann vorläufige Ordnungen unterhalb der Satzung beschließen, die bis zur nächsten Generalversammlung bindend sind. Zur Geltung über diesen Zeitpunkt hinaus ist eine Bestätigung durch die Generalversammlung erforderlich.
(10) In außergewöhnlichen Fällen oder auf Anraten staatlicher Stellen kann der Vorsitzende in eigener Verantwortung und mit Zustimmung des Vorstands sämtliche Handlungen und Willenserklärungen für die Vereinigung abgeben. Diese gelten nur bis zur nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums und bedürfen dort zur weiteren Gültigkeit der Genehmigung.
§ 8. Beschlussfassung, Wahlen
(1) Versammlungen sind mindestens 14 Tage davor unter Angabe der Tagesordnung vom zuständigen Vorstand des Verbandes textlich einzuberufen; zusätzlich soll eine Veröffentlichung auch online usw. erfolgen. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von 3 Tagen eingeladen werden; der Grund für die Verkürzung ist dann in der Tagesordnung zu nennen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine Versammlung einzuberufen, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 10 stimmberechtigte Mitglieder, dies fordern.
(3) Beantragen Anwesende zu Versammlungsbeginn keine Abstimmung über Tagesordnung oder Versammlungsleitung, gilt die übermittelte vorläufige Tagesordnung und die Versammlungsleitung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Gehen Anträge erst in der letzten Woche vor einer Versammlung ein, werden sie in dieser Versammlung nur behandelt, falls dies die Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt oder bereits in der Einladung angekündigt wurde.
(4) Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden bedürfen der Zustimmung des ggf. übergeordneten Verbandes sowie einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Generalversammlung; Beschlüsse zur freiwilligen Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden benötigen zusätzlich eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Mitglieder-Entscheid des betroffenen Verbandes.
(5) Mitglieder des Vorstands sind getrennt zu wählen. Im 1. Wahlgang ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten. Bei Stimmengleichheit kommt es zwischen stimmengleichen Bewerbern zu einer Stichwahl; bei erneuter Stimmengleichheit und sonstigen Pattsituationen entscheidet das Los.
(6) Soweit keine abweichende Regelung beschlossen wurde, entscheidet jeweils die einfache Mehrheit in offener Abstimmung. Ist geheime Wahl vorgeschrieben oder beantragen mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder geheime Wahl, ist geheim abzustimmen.
(7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht selbst nicht ausüben, steht ihm das Recht zu, seine Stimme einem anderen dafür stimmberechtigten Mitglied zu übertragen. Dies gilt bei Abstimmungen nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Versammlungsleitung rechtzeitig und verbindlich mitgeteilt wird. Jedes Mitglied darf höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten.
(8) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die zumindest die Beschlüsse wiedergeben. Sie sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Wurde kein gesonderter Protokollführer bestimmt, genügt die Unterschrift des Versammlungsleiters.
(9) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig. In diesem Fall hat der Antrag-steller allen Stimmberechtigten den genauen Wortlaut seines Antrags gleichzeitig mit einem Abstimmungs-Endtermin sowie ggf. weitere Erläuterungen zu übermitteln. Bis zu diesem End-termin haben alle Stimmberechtigten ihre Entscheidung zumindest dem Antragsteller sowie dem Leiter des Gremiums zu übermitteln. Der Leiter des Gremiums fasst alle so getroffenen Ent-scheidungen in einem Protokoll zusammen und übermittelt dieses an alle Stimmberechtigten. So gefasste Beschlüsse treten vorläufig in Kraft, wenn sie von mehr als die Hälfte der Abstimmungs-berechtigten getragen werden. Einwendungen gegen diese Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Protokolls zulässig, danach werden sie endgültig bindend.
§ 9. Mitglieder-Initiative, Mitglieder-Befragung, Mitglieder-Entscheid
(1) Liegt ein gleichlautender Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder (Mitglieder-Initiative) vor, ist innerhalb der nächsten 12 Monate ein Mitglieder-Entscheid durchzuführen. Durch Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstands können alle in § 6 Abs. 2 genannten Punkte auch durch Mitglieder-Entscheid beschlossen werden.
(2) Zu wichtigen Fragen kann der Vorstand auch nicht bindende Mitglieder-Befragungen durchführen. Liegt eine Mitglieder-Initiative auf Befragung vor, ist diese ebenfalls innerhalb der nächsten 12 Monate durchzuführen.
(3) Die Geschäftsführung hat alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Wortlauts und der Frist über Mitglieder-Entscheid oder -Befragung zur Stimmabgabe aufzufordern und zu informieren. Der Zeitraum für die Stimmabgabe muss mindestens 1 Monat betragen. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Ergebnis intern veröffentlicht.
(4) So gefasste Beschlüsse treten vorläufig in Kraft. Einwendungen gegen eine Abstimmung oder Befragung sind nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses zulässig; danach ist das Abstimmungsergebnis bindend.
§ 10. Finanzen
(1) Beiträge und Ermäßigungen legt die Geschäftsführung für den eigenen Verband fest; Vorgaben übergeordneter Verbände sind zu beachten. Generalversammlung oder Vorstand können Regeln dazu beschließen. Sie sind kalenderjährlich im Voraus zu zahlen; bei Austritt erfolgt keine Erstattung.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Einnahmen, Ausgaben und Vermögen sind lückenlos nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzuzeichnen. Der jeweilige Finanzverantwortliche, im Zweifel der Vorsitzende, hat dem Vorstand jährlich einen Finanzplan vorzulegen, auf dessen Grundlage die genehmigten Mittel von Budgetverantwortlichen verwendet werden dürfen.
(3) Finanz- und Rechenschaftsberichte sind rechtzeitig aufzustellen und sollen von den zuständigen Rechnungsprüfern nach Vorlage innerhalb eines Monats geprüft und danach den übergeordneten Verbänden zugeleitet werden; alle Termine dafür regelt der höchste Verband.
(4) Jeder Rechenschaftsbericht hat Auskunft über Herkunft und Mittelverwendung zu geben. Er soll in Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 bis 31 PartG entsprechen und ist bis zum festgelegten Termin zu fertigen; Details dazu regelt der Vorstand des höchsten Verbands.
(5) Regelungen zu Spenden trifft der Bundesverband; Spenden, die pro Person den Jahresbetrag von 10.000 € übersteigen dürfen nur mit Beschluss des Bundesvorstandes angenommen werden. Zuwendungsbescheinigungen werden vom Bundesverband spätestens nach Jahresende erstellt.
(6) Mitglieder- und Finanzdaten dürfen nur mit Beschluss der Generalversammlung offen gelegt werden; damit befasste Personen haben den Datenschutz zu wahren und sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 11. Partnerschaften, Kooperationen, Arbeitskreise
(1) Die Vereinigung strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an, die ähnliche Ziele verfolgen; Einzelheiten regelt der jeweilige Vorstand. Wichtige Fragen (Wahlabsprachen, Zuständigkeiten usw.) sind zu klären und in schriftlichen Vereinbarungen festzuhalten.
(2) Jede Partnerschaft/Kooperation tritt durch Genehmigung des Vorstands vorläufig in Kraft; die nächste Generalversammlung entscheidet endgültig. Ohne anderslautende schriftliche Absprache kann sie von jedem Partner jederzeit schriftlich gekündigt und beendet werden; im Zweifel endet sie mit Ablauf des Tages, an dem Partner die Kündigung nachweislich erhalten haben.
(3) Auf Antrag der Generalversammlung, des Vorstands oder von mindestens 5 Mitgliedern können Projektgruppen gebildet werden; Regelungen über Gründung, Beendigung, Budget und alle sonstigen Einzelheiten trifft die jeweilige Geschäftsführung. Werden politische Organisationen (Parteien, Wählergruppen u.ä.) als Mitglied aufgenommen, werden sie automatisch Mitglied des Projektgruppen-Vorstand. Besitzen Mitglieder von Projektgruppen als Mitglied der Vereinigung kein Stimmrecht, steht ihnen ein Stimmrecht nur innerhalb ihrer jeweiligen Projektgruppe zu.
(4) Projektgruppen sind an die Satzungsziele gebunden; die Generalversammlung kann bindende Vorgaben beschließen. Projektgruppen regeln ihre Belange (z.B. Ziele, Höhe der eigenen Beiträge, Verwendung der Mittel, Aktionen) durch autonome Beschlüsse, haben dabei die gültigen Regeln der Vereinigung insbesondere im finanziellen Bereich aber zu beachten.
§ 12. Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Beteiligung an einer Wahl erfolgt nur, wenn der dafür zuständige Verband einen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstands fasst.
(2) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind die gültigen wahlrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Bedarf regelt die jeweilige Aufstellungsversammlung entsprechende Einzelheiten; der Vorstand des aufstellenden Verbandes kann dazu Richtlinien erlassen.
§ 13. Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss
(1) Soweit Mitglieder gegen Interessen der Vereinigung gehandelt haben, kann der Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sie aussprechen:
- eine Rüge
- die Aberkennung einzelner oder aller Funktionen innerhalb der Vereinigung
- den Ausschluss aus der Vereinigung, soweit das Mitglied vorsätzlich oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Vereinigung verstoßen hat und die Generalversammlung dies bestätigt.
(2) Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegen untergeordnete Gebietsverbände aussprechen, soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnungen der Vereinigung festgestellt hat. Die Maßnahme tritt in Kraft, sobald der übergeordnete Verband sie bestätigt; sie tritt außer Kraft, wenn sie auf der nächsten Generalversammlung nicht bestätigt wird. Solche Ordnungsmaßnahmen sind:
- die Rüge
- die Amtsenthebung einzelner Organe
- die Auflösung eines Gliederungsverbandes, soweit dieser vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Vereinigung verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat.
(3) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Mitgliedern oder Gliederungen steht gegen alle sie betreffenden Entscheidungen grundsätzlich das Recht des Widerspruchs zu; näheres wird bei Bedarf in einer Schiedsgerichtsordnung geregelt.
(4) Auf Antrag des Vorstands stellt das Schiedsgericht fest, ob schwerwiegende Verstöße gegen Grundsätze oder Ordnungen der Vereinigung vorliegen und entscheidet über strittige Auslegungen und Anwendungen von Organisationsregeln sowie über den Mitgliederausschluss.
§ 14. Schlussbestimmung (1) Die Satzung wurde am 18.5.2025 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.